Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des KOMENSKÝ Gäste- und Tagungshauses
I. Geltungsbereich
- Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen, die in Zusammenhang mit der Überlassung von Betten, Zimmern, Räumen des Gäste- und Tagungshauses zur Beherbergung sowie zur Durchführung von Veranstaltungen stehen. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle für den Gast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Gäste- und Tagungshauses.
- Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gastes oder des Bestellers enthalten sind, finden keine Anwendung; es sei denn, sie werden vom Gäste- und Tagungshaus ausdrücklich in Textform anerkannt.
II. Vertragsabschluss und Vertragspartner
- Auf eine Buchungsanfrage des Gastes hin kommt mit entsprechender Buchungsbestätigung des Gäste- und Tagungshauses ein Vertrag zustande. Dem Gäste- und Tagungshaus steht es frei, die Buchung schriftlich zu bestätigen.
- Vertragspartner sind das Gäste- und Tagungshaus und der Gast. Nimmt ein Dritter die Buchung für den Gast vor, haftet er dem Gäste- und Tagungshaus gegenüber als Besteller zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Gäste- und Tagungshaus eine entsprechende Erklärung des Bestellers vorliegt. Davon unabhängig ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Gast weiterzuleiten.
- Ist der Vertragspartner eine politische Vereinigung, eine nichtchristliche Glaubensgemeinschaft oder eine Weltanschauungsgemeinschaft, so ist die inhaltliche Ausrichtung der Gruppe und der Veranstaltung bei der Buchung vom Vertragspartner dem Gäste- und Tagungshaus gegenüber anzuzeigen.
- Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als der Beherbergung dienenden Zwecken, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gäste- und Tagungshauses in Textform.
III. Vertragsverpflichtungen
- Das Gäste- und Tagungshaus ist verpflichtet, die vom Vertragspartner bestellten und vom Gäste- und Tagungshaus zugesagten Leistungen zu erbringen.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für diese und weitere von ihm in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten Preise des Gäste- und Tagungshauses zu zahlen. Dies gilt auch für im Auftrag und auf Rechnung des Vertragspartners veranlasste Leistungen und Auslagen des Gäste- und Tagungshauses an Dritte. Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, schließen die vereinbarten Preise die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein.
IV. Änderungen der Teilnehmerzahl oder Veranstaltungszeiten
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine Änderung der Personenzahl spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn dem Gäste- und Tagungshaus mitzuteilen; sie bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Gäste- und Tagungshauses.
- Verschieben sich ohne vorherige Zustimmung des Gäste- und Tagungshauses die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Gäste- und Tagungshaus zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Gäste- und Tagungshaus trifft selbst ein Verschulden an der Verschiebung.
- Bei Veranstaltungen die über 22:00 Uhr hinausgehen kann das Gäste- und Tagungshaus die anfallenden Personalkosten aufgrund von Einzelnachweisen abrechnen, soweit nicht anderweitige einzelvertragliche Vereinbarungen getroffen wurden.
V. Preise, Zahlung, Rechnungslegung
- Das Gäste- und Tagungshaus ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Gast eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
- Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung 4 Monate und erhöht sich der vom Gäste- und Tagungshaus allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dieses den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 10 Prozent, anheben.
- Die Preise können vom Gäste- und Tagungshaus geändert werden, wenn der Vertragspartner nach Vertragsschluss Änderungen der Anzahl der Personen, Betten, Zimmer oder Räume, der Leistungen des Gäste- und Tagungshauses oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und das Gäste- und Tagungshaus dem zustimmt.
- Schriftliche Rechnungen des Gäste- und Tagungshauses ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die Rechnung kann auch per E-Mail gestellt werden. Bei Zahlungsverzug ist das Gäste- und Tagungshaus berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Das Gäste- und Tagungshaus ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzüglich Zahlung zu verlangen.
VI. Rücktritt des Vertragspartners (Stornierung)
- Sofern zwischen dem Gäste- und Tagungshaus und dem Vertragspartner ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Vertragspartner bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Gäste- und Tagungshauses auszulösen. Das Gäste- und Tagungshaus bestätigt den kostenfreien Rücktritt schriftlich.
- Das Gäste- und Tagungshaus gewährt dem Vertragspartner ein kostenfreies Rücktrittsrecht bis 12 Wochen vor Anreise- bzw. Veranstaltungstermin. Bei vorzeitiger Abbestellung (Stornierung) nach Ablauf des kostenfreien Rücktrittsrechts werden
- bei Absage bis acht Wochen vor Anreise- bzw. Veranstaltungstermin 25 Prozent der gebuchten Leistungen
- bei Absage bis einer Woche vor Veranstaltungstermin 50 Prozent der gebuchten Leistungen oder
- bei Absage von weniger als sieben Tagen vor Veranstaltungstermin 75 Prozent der gebuchten Leistungen in Rechnung gestellt.
- Bei Nichtanreise des Vertragspartners („No-Show“ ohne Stornierung) kann das Gäste- und Tagungshaus bis zu 95 Prozent der gebuchten Leistungen in Rechnung stellen.
- Die gebuchten Leistungen errechnen sich aus dem Listenpreis des Gäste- und Tagungshauses für Übernachtung, Verpflegung und Räume oder dem vertraglich vereinbarten Preis (Angebot).
- Bei vom Vertragspartner nicht in Anspruch genommenen Zimmern und Räumen hat das Gäste- und Tagungshaus die Einnahme aus anderweitiger Vermietung sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.
VII. Rücktritt des Gäste- und Tagungshauses
- Wird eine vereinbarte Vorauszahlung oder Kaution auch nach Verstreichen einer vom Gäste- und Tagungshaus gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Gäste- und Tagungshaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Wenn bei einer Option ein Rücktrittsrecht schriftlich vereinbart wurde, ist das Gäste- und Tagungshaus in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Buchungsanfragen anderer Vertragspartner nach den vorgebuchten Zimmern oder Räumen vorliegen und der Vertragspartner auf Rückfrage des Gäste- und Tagungshauses keine feste Buchung für diesen Zeitraum unmittelbar und schriftlich vornimmt.
- Ferner ist das Gäste- und Tagungshaus berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls
- höhere Gewalt oder andere vom Gäste- und Tagungshaus nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
- Zimmerbuchungen oder Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen gebucht wurden;
- das Gäste- und Tagungshaus begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Gäste- und Tagungshauses in der Öffentlichkeit gefährden kann und gegen elementare Grundsätze des christlichen Glaubens verstoßen wird oder
- ein Verstoß gegen Punkt II Nummer 3 dieser AGB vorliegt.
- Das Gäste- und Tagungshaus hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
VIII. Zimmer und Raumbereitstellung
- Der Vertragspartner erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Räume oder Zimmer, es sei denn, das Gäste- und Tagungshaus hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer und Räume in Textform bestätigt.
- Gebuchte Zimmer stehen dem Vertragspartner ab 16:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
- Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Gäste- und Tagungshaus spätestens um 10:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Gäste- und Tagungshaus über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung von Zimmern bis 18:00 Uhr 50 Prozent des vollen Zimmerpreises (Listenpreis) und ab 18:00 Uhr 100 Prozent berechnen.
IX. Nutzungsbedingungen und Hausordnung
- Die Hausordnung ist zu beachten. Den Weisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gäste- und Tagungshauses ist Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung der Hausordnung oder Nichtfolgeleistung der Anweisungen der Weisungsbefugten des Gäste- und Tagungshauses kann die sofortige Beendigung des Aufenthaltes einzelner Teilnehmer oder der ganzen Gruppe durch die Leitung des Gäste- und Tagungshauses angeordnet werden. Für alle daraus entstehenden Kosten oder Schäden haftet der Vertragspartner.
- Auf die Schließzeiten und die Einhaltung der Nachtruhe ist vom Vertragspartner zu achten.
- Aus brandschutztechnischen Gründen besteht ein generelles Rauchverbot in allen Räumen, Flächen und Zimmern des Gäste- und Tagungshauses. Polizei- und Feuerwehreinsätze sind bei einem Fehlalarm, sofern dies vorsätzlich oder fahrlässig geschieht, für den Verursacher kostenpflichtig.
- Tiere dürfen grundsätzlich nicht mitgebracht werden. Anderslautende Regelungen sind bei Bedarf mit dem Gäste- und Tagungshaus zu vereinbaren.
- Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind einzuhalten.
- Offenes Feuer ist nur an den dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt. Offenes Feuer im Haus ist grundsätzlich nicht zulässig. Kerzen sind in der Regel nur in den sakralen Räumen zulässig.
- Für den Ersatz von Zimmerschlüsseln wird ein Kostenbeitrag erhoben.
- Auf den Parkplätzen und Verkehrsflächen gilt die StVO. Für Schäden an Kraftfahrzeugen (einschließlich Inhalt), Fahrrädern usw. auf dem Gelände des Gäste- und Tagungshauses wird nicht gehaftet.
X. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
- Soweit das Gäste- und Tagungshaus für den Vertragspartner auf dessen schriftliche Veranlassung technische Geräte und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Vertragspartners.
- Der Vertragspartner haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe der Geräte und Einrichtungen. Er stellt das Gäste- und Tagungshaus von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Geräte und Einrichtungen frei.
- Für Schäden, die dem Gäste- und Tagungshaus durch vom Vertragspartner mitgebrachte Elektrogeräte entstehen, haftet der Vertragspartner.
- Störungen an vom Gäste- und Tagungshaus zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit durch das Gäste- und Tagungshaus sofort beseitigt.
XI. Haftung des Gäste- und Tagungshauses
- Das Gäste- und Tagungshaus haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Diese Haftung ist im nicht leistungstypischen Bereich jedoch beschränkt auf Leistungsmängel, Schäden, Folgeschäden oder Störungen, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Gäste- und Tagungshauses zurückzuführen sind. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Gäste- und Tagungshauses auftreten, wird das Gäste- und Tagungshaus bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dass ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Vertragspartner verpflichtet, das Gäste- und Tagungshaus rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines Schadens hinzuweisen. Mit Blick auf Mängel an der Unterkunft gilt die Frankfurter Tabelle.
- Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste des Gäste- und Tagungshauses werden mit Sorgfalt behandelt. Das Gäste- und Tagungshaus übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und auf Wunsch und gegen Entgelt des Gastes die Nachsendung derselben. Im Gäste- und Tagungshaus vergessene Gegenstände werden sechs Monate aufbewahrt und danach entsorgt. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
XII. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
- Mitgeführte Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen bzw. im Gäste- und Tagungshaus. Das Gäste- und Tagungshaus übernimmt für Verlust, Untergang (Totalvernichtung) oder Beschädigung keine Haftung.
- Mitgebrachte Dekorations- und Eventmaterialien haben den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Gäste- und Tagungshaus abzustimmen.
- Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Vertragspartner das, darf das Gäste- und Tagungshaus die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Vertragspartners vornehmen.
XIII. Haftung des Vertragspartners
- Der Vertragspartner haftet für alle Schäden an Gebäude, Inventar und Außengelände, die durch einzelne Teilnehmer, durch die Gruppe als Ganzes, Mitarbeitende des Vertragspartners oder Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Unberührt bleibt das Recht des Gäste- und Tagungshauses, daneben die einzelverantwortlichen Schädiger in Anspruch zu nehmen.
- Das Gäste- und Tagungshaus kann von dem Vertragspartner die Stellung angemessener Sicherheiten (bspw. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen. Gruppen und Organisationen, die nicht über eine entsprechende Dachorganisation versichert sind bzw. für die kein Versicherungsschutz besteht, wird empfohlen, vor Antritt einer Belegung eine entsprechende, zeitlich befristete Unfall- und Haftpflichtversicherung abzuschließen.
- Für die vom Vertragspartner organisierte Gruppe von Personen wie auch für die Sicherstellung von Erster Hilfe ist der Vertragspartner als Veranstalter verantwortlich.
XIV. Urheberrechtliche Forderungen
Alle vom Vertragspartner durchgeführten Musikveranstaltungen müssen von diesem vorab der GEMA oder sonstigen Verwertungsgesellschaften gemeldet werden. Die Gebühren gegenüber der GEMA oder sonstigen Verwertungsgesellschaften trägt der Vertragspartner. Das Gäste- und Tagungshaus wird vom Vertragspartner bezüglich aller diesbezüglichen Forderungen freigestellt.
XV. Datenschutzbestimmung
Das Gäste- und Tagungshaus versichert die vertrauliche Behandlung der von dem Vertragspartner angegebenen Daten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Löschung der Daten, sofern diese nicht mehr für die Abwicklung des Vertragsinhalts erforderlich sind. Es erteilt dem Vertragspartner auf Anfrage Auskunft, welche Daten des Vertragspartners bei ihm gespeichert sind. Die Weitergabe von Daten an Dritte ohne Einwilligung des Vertragspartners ist ausgeschlossen. Ausgenommen von diesem Ausschluss ist die Weitergabe der Daten an Unternehmen und Personen, die mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Freizeit beauftragt sind.
XVI. Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Vertragspartner sind unwirksam.
- Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Gäste- und Tagungshauses.
- Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Gäste- und Tagungshauses.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: Mai 2025